Warum ein neuer Kredit meist nicht der erste Schritt ist
Bei einer Lohnpfändung wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens an einen Gläubiger abgeführt. Für einen neuen Kredit steht deshalb weniger frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Außerdem muss eine Bank prüfen, ob die zusätzliche Verpflichtung zurückgezahlt werden kann.
Ein neuer Kredit ist nur dann eine echte Umschuldung, wenn er bestehende Forderungen vollständig und nachweisbar ablöst und der neue Zahlungsplan dauerhaft tragfähig ist. Bei mehreren Gläubigern, laufenden Rückständen oder einem negativen Haushaltsbudget schafft ein weiterer Vertrag häufig nur eine zusätzliche Forderung.
Schutz sichern
P-Konto und pfändungsfreie Beträge prüfen.
Forderungen klären
Gläubiger, Titel, Aktenzeichen und aktuellen Saldo erfassen.
Gesamtlösung planen
Anerkannte Beratung einbeziehen, bevor neue Verträge entstehen.
Pfändungsgrenzen richtig einordnen
Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens richtet sich nach § 850c ZPO, dem bereinigten Nettoeinkommen und den berücksichtigten gesetzlichen Unterhaltspflichten. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Grundbetrag für Arbeitseinkommen ohne berücksichtigte Unterhaltspflicht bei 1.587,40 Euro. Die amtliche Tabelle zeigt für jede Einkommensstufe den konkreten pfändbaren Betrag.
Die normale Tabelle gilt nicht unverändert für jede Forderung. Insbesondere bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen können andere Grenzen gelten. Lassen Sie bei mehreren Pfändungen, unklaren Unterhaltspflichten oder abweichenden Berechnungen die Unterlagen fachkundig prüfen.
Arbeitseinkommen und Kontoguthaben getrennt betrachten
Der Pfändungsschutz beim Arbeitgeber ersetzt den Schutz des Kontoguthabens nicht. Wird das ausgezahlte Einkommen auf ein gepfändetes Konto überwiesen, ist das P-Konto für den automatischen Kontoschutz entscheidend. Ab 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundschutz auf dem P-Konto 1.590 Euro je Kalendermonat; weitere Beträge können auf Nachweis geschützt werden.
Unterlagen, die Sie jetzt zusammenstellen sollten
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder Schreiben der vollstreckenden Stelle
- Name des Gläubigers, Aktenzeichen und Kontaktdaten seiner Vertretung
- ursprüngliche Forderung, Zinsen, Vollstreckungskosten und bisherige Zahlungen
- Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Nachweise zu gesetzlichen Unterhaltspflichten
- vollständige Liste weiterer Kredite, Mahnungen, Titel und Zahlungsvereinbarungen
- realistische Haushaltsübersicht mit notwendigen Lebenshaltungskosten
Verlangen Sie vom Gläubiger beziehungsweise seiner Vertretung eine nachvollziehbare aktuelle Forderungsaufstellung. Prüfen Sie Fristen und reagieren Sie auf gerichtliche Schreiben rechtzeitig. Bei Zweifeln an Forderung, Titel oder Berechnung ist Rechtsberatung erforderlich.
Kann eine Vereinbarung mit dem Gläubiger helfen?
Eine tragfähige Ratenzahlung oder ein Vergleich kann möglich sein, wenn der Gläubiger zustimmt. Eine bloße Zahlung oder mündliche Zusage beendet die Vollstreckung jedoch nicht. Die schriftliche Vereinbarung sollte eindeutig regeln:
- welche Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten zugrunde liegt,
- welche Raten zu welchen Terminen gezahlt werden,
- ob und wie lange die bestehende Pfändung ausgesetzt oder zurückgenommen wird,
- was bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung geschieht und
- wann die Forderung als vollständig erledigt gilt.
Unterschreiben Sie keinen Vergleich, dessen Rate nur kurzfristig bezahlbar ist. Eine Beratungsstelle kann die Forderungsübersicht und ein realistisches Angebot vorbereiten.
Wann eine Schuldner- oder Insolvenzberatung wichtig ist
Holen Sie frühzeitig Hilfe, wenn mehrere Gläubiger vollstrecken, notwendige Ausgaben nicht mehr gedeckt sind oder keine realistische vollständige Rückzahlung erkennbar ist. Anerkannte Stellen können außergerichtliche Einigungen vorbereiten und die Voraussetzungen einer Verbraucherinsolvenz erklären.
Die Abtretungsfrist beträgt bei einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Das bedeutet nicht, dass nach exakt drei Jahren automatisch jede Forderung erlischt: Antrag, Verfahren, Obliegenheiten und mögliche Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Verlässliche Anlaufstellen
- • Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
- • Verbraucherzentrale: Kredit, Schulden und Insolvenz
- • kommunale oder staatlich anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vor Ort
Fragen Sie vor der Beauftragung, ob die Beratung anerkannt ist und welche Kosten entstehen.
Vorsicht vor Angeboten in finanzieller Not
- „Garantierter Kredit“ trotz laufender Pfändung und ohne Prüfung
- Gebühren vor einer Auszahlung, kostenpflichtige Nachnahmesendungen oder Hausbesuche
- Versicherungen, Sparverträge oder Mitgliedschaften als angebliche Voraussetzung
- die Aufforderung, Pfändung, Ausgaben oder bestehende Schulden zu verschweigen
- Zeitdruck und fehlende schriftliche Gesamtkosten
Quellen: § 850c ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, § 287 InsO und Verbraucherzentrale zum P-Konto.
Tom Trögler hat diesen Ratgeber anhand der aktuellen Pfändungsfreigrenzen, der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung überarbeitet. Er ersetzt keine Prüfung eines konkreten Vollstreckungsfalls durch eine anerkannte Beratungsstelle oder Rechtsberatung. Mehr über unsere Redaktion lesen.
Zuletzt inhaltlich geprüft am: 4. August 2026