§ 489 BGB: zwei Kündigungswege unterscheiden
Ende der Sollzinsbindung
Ein Monat Kündigungsfrist
Wenn die Bindung vor dem Rückzahlungsende ausläuft und kein neuer Sollzins vereinbart wurde, kann frühestens zum Ende der Bindung gekündigt werden.
Zehnjahresregel
Sechs Monate Kündigungsfrist
Zehn Jahre nach vollständigem Empfang ist eine Kündigung in jedem Fall möglich. Eine spätere Zins- oder Rückzahlungsvereinbarung kann den Beginn verschieben.
Diese Wege dürfen nicht vermischt werden. Das Zinsbindungsende richtet sich nach dem Vertrag; die Zehnjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem vollständigen Empfang des Darlehens. Prüfen Sie deshalb Vertragsdatum, Vollauszahlung und spätere Vereinbarungen.
Was die Bank vor dem Ende mitteilen muss
Nach § 493 Absatz 1 BGB muss der Kreditgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der Sollzinsbindung mitteilen, ob er zu einer neuen Sollzinsvereinbarung bereit ist. Ist er dazu bereit, muss die Mitteilung den zu diesem Zeitpunkt angebotenen Sollzins nennen. Dieses Angebot ist eine Vergleichsgrundlage, keine automatische Vertragsannahme.
Prüfen Sie den Vertrag zusätzlich darauf, wie das Darlehen ohne neue Vereinbarung fortgeführt wird. Verlassen Sie sich nicht auf die Annahme, dass der Kredit automatisch in eine neue feste Bindung wechselt oder ohne weitere Abstimmung endet.
Drei Optionen für die Restschuld
- Prolongation: neuen Sollzins mit dem bisherigen Kreditgeber vereinbaren.
- Anbieterwechsel: Restschuld durch eine neue Anschlussfinanzierung ablösen.
- Rückzahlung: Restschuld aus verfügbaren eigenen Mitteln vollständig zahlen.
Vergleichen Sie Prolongation und Wechsel bei gleicher Restschuld, Tilgung, Sollzinsbindung und Flexibilität. Bei einer Rückzahlung aus Eigenmitteln gehören Liquiditätsreserve und entgangene sichere Nachsteuerrendite ebenfalls in die Entscheidung.
Zeitplan bis zur Ablösung
Vertrag
Ende, Vollauszahlung und Restschuld prüfen
Angebote
Prolongation und Wechsel vergleichbar machen
Kündigung
Einmonatsfrist und Zieltermin einhalten
Ablösung
Auszahlung, Grundschuld und Bestätigung koordinieren
Ablösebetrag und Auszahlung abstimmen
Fordern Sie für den vorgesehenen Termin eine Ablöseauskunft an. Sie benötigen Restschuld, taggenaue Zinsen, Zahlungsweg und Gültigkeitsdatum. § 489 Absatz 3 BGB ist besonders wichtig: Wird der geschuldete Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt, gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
Bei einem Anbieterwechsel müssen alter Kreditgeber, neue Bank und gegebenenfalls das Notariat denselben Termin verwenden. Kündigen Sie nicht auf Basis einer unverbindlichen Konditionsanzeige, sondern erst mit gesicherter Anschlussfinanzierung und erfüllten Auszahlungsvoraussetzungen.
Grundschuld beim Anbieterwechsel
Die Grundschuld wird durch die Rückzahlung nicht automatisch gelöscht. Bei einer Anschlussfinanzierung kann sie unter den Voraussetzungen der Beteiligten an die neue Bank abgetreten werden. Alternativ kommen Löschung und Neubestellung infrage. Pauschale Kostenangaben sind nicht belastbar; lassen Sie sich Gestaltung und Kosten vorab bestätigen.
Rechtsgrundlagen
Der Beitrag trennt das Kündigungsrecht zum Ende der Sollzinsbindung von der Zehnjahresregel. Für die Umsetzung müssen Vertragsdaten, Ablösestichtag, Anschlussfinanzierung und Grundschuld zusammenpassen. Mehr über unsere Redaktion lesen.
Zuletzt inhaltlich geprüft am: 4. August 2026